Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bock Metallbearbeitung GmbH

 

Stand November 2020

 

§ 1 Geltungsbereich

 

Diese Bedingungen gelten für sämtliche unserer Geschäfte, soweit einzelvertraglich nichts Abweichendes geregelt ist. Abweichende Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner, sofern diese nicht schriftlich von uns anerkannt werden, sind für uns nicht bindend, auch wenn wir diesen nicht widersprechen. Mögliche schriftlich anerkannte Bedingungen unserer Vertragspartner gelten nur für den Einzelfall und haben für weitere Verträge keine Geltung.

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse, auch wenn wir im Einzelfall auf diese nicht mehr Bezug nehmen. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der jeweils aktuellen Form abruf- und speicherbar unter [■■■]http://www.bock-metall.de/agb.html.

Zusagen, Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder von Vertragsänderungen bedürfen ausnahmslos der Schriftform; dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

 

 

§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Preise

 

Die in unseren, Prospekten, Anzeigen, egal ob schriftlich oder elektronisch, oder in den zu einem Angebot gehörigen Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Muster, Prospekte; technischen Angaben, sonstige technische Daten und Verwendungsempfehlungen sind unverbindlich und befreien den Vertragspartner nicht von der Prüfung der Ware auf ihre Eignung für die beabsichtigen Zwecke und Verwendungsmöglichkeiten. Unsere Angebote, Preislisten, Abbildungen, Zeichnungen, technischen Daten, Gewichts -und Maßangaben werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt werden.

Mögliche technische Änderungen im Sinne eines "technischen Fortschritts" bleiben uns vorbehalten. Geringe Abweichungen der gelieferten Ware oder der durchgeführten Leistung bleiben uns ebenfalls vorbehalten, soweit dies dem Vertragspartner zumutbar ist.

Unsere Angebote jedweder Art stellen kein Angebot im Rechtssinne dar, sondern eine Aufforderung an unseren Vertragspartner zur Abgabe einer verbindlichen Bestellung. Der Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande; wird wegen kurzer Lieferzeit oder aus sonstigen Gründen keine Auftragsbestätigung erstellt, so gilt für den Lieferumfang und unsere vertragliche Verpflichtung unser Angebot.

Unsere Preise verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlicher Mehrwertsteuer,  und – soweit nicht anderes vereinbart - ausschließlich der Verpackung, Versicherung, Fracht und Porto. Beträgt die vereinbarte Lieferfrist mehr als einen Monat nach Vertragsschluss, so sind wir berechtigt, die Preise nach unserer, am Tag der Lieferung, geltenden Preisliste zu berechnen.

 

 

 

§ 3 Lieferung, Lieferfrist, Leistungen, Lieferverzug, Untersuchungspflicht

 

Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen unserer Vertragspartner voraus; Liefertermine sind nur dann Fixtermine, wenn diese als solche von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.

Außerhalb unseres Einflussbereiches liegende, unvorhersehbare Hindernisse wie Streik, Aussperrung, höhere Gewalt, Krieg, Betriebs- und Transportstörungen, bei uns oder unseren Lieferanten und oder Subunternehmern, die die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, berechtigen uns die Lieferfrist angemessen zu verlängern, oder  - nach unserer Wahl - zum Rücktritt eines noch nicht erfüllten Vertrages. Dies gilt auch bei bereits eingetretenem Lieferverzug. Der Vertragspartner kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern werden. Wird von uns keine Erklärung abgegeben, kann der Vertragspartner vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

Wir sind zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt, die wir gesondert in Rechnung stellen dürfen.

Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres Verschuldens nicht eingehalten und kommen wir in Verzug mit der Folge, dass dem Vertragspartner hieraus ein Schaden erwächst, so ist, falls wir nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, der Vertragspartner unter Ausschluss weiterer Ansprüche nach Ablauf einer angemessen Nachfrist berechtigt eine pauschalierte Verzugsentschädigung zu fordern, welche 0,25% für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges (Berechnungsgrundlage = noch ausstehender Rechnungswert) beträgt, insgesamt höchstens jedoch 2,5% des ausstehenden Rechnungswertes desjenigen Teils aus der Gesamtlieferung / Leistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Lieferung / Leistung ausgeschlossen; dies gilt nicht für das Recht unseres Vertragspartners, sich vom Vertrag zu lösen.

Diese Begrenzung gilt nicht bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz und auch nicht bei Haftung wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Erfüllt der Vertragspartner seine Pflicht zur Abnahme nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, sondern können nach vorheriger Benachrichtigung des Vertragspartners freihändig verkaufen.

Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstanden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

Sofern vorstehende Voraussetzungen gegeben sind, geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes in dem Zeitpunkt auf den Vertragspartner über, in dem sich dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug befindet.

Unser Vertragspartner hat die Lieferung unverzüglich auf Vollständigkeit, Übereinstimmung mit den Lieferpapieren und auf erkennbare Mängel zu untersuchen und erkennbare Abweichungen und Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei der Anlieferung erkennbare Transportschäden oder Fehlmengen sind auf der Empfangsbescheinigung des Transportunternehmens gemäß § 438 HGB zu vermerken. Soweit eine Beanstandung nicht innerhalb von 7 Tagen ab Eingang beim Vertragspartner erfolgt, gilt die Lieferung als vertragsgemäß, es sei denn die Abweichung war trotz sorgfältiger Untersuchung nicht erkennbar. Diese Ziffer findet keine Anwendung, wenn unser Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

 

 

§ 4 Gefahrübergang, Versand, Verpackung

 

Wird die Ware auf Wunsch unseres Vertragspartners an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller spätestens mit Verlassen des Werkes, bzw. mit Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand oder die Abnahme infolge von Umständen, die nicht von uns zu vertreten sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung des Versands – bzw. Annahmebereitschaft auf den Vertragspartner über.

Soweit nichts anderes vereinbart, trägt der  Vertragspartner die Kosten des Versandes.

Die vorstehenden Ziffern gelten nicht, wenn es sich bei dem Geschäft um einen Verbrauchsgüterkauf nach § 447 Abs. 2 Satz 2 BGB handelt.

 

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

 

Wir behalten uns das Eigentum an der Ware vor (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Begleichung aller bestehenden und künftigen entstehenden Forderungen aus unserer Geschäftsverbindung mit unserem Vertragspartner einschließlich bestehender Kontokorrentforderungen und einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus einem Kontokorrent.

Wir sind berechtigt die gelieferte Sache zurückzunehmen und vom Vertrag zurückzutreten, wenn sich unser Vertragspartner vertragswidrig verhält, insbesondere bei Zahlungsverzug. Das Herausgabebegehren gilt nicht als Ausübung unseres Rücktrittrechtes.

Eine Be- oder Verarbeitung oder Umbildung durch unseren Vertragspartner erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB stets im Namen und im Auftrag für uns. In diesem Fall erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis zum Wert des Netto-Fakturenwertes unserer Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung unserer Ansprüche nach Ziffer 1 dienen.

Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht unserem Vertragspartner gehörenden Waren durch diesen selbst, gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Netto-Fakturenwertes unserer Ware als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung gilt. Sofern die Verarbeitung, (Verbindung, Vermischung) in der Weise erfolgt, dass die Sache unseres Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass unserer Vertragpartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstehende Allein- oder Miteigentum für uns mitverwaltet.

Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist unserem Vertragspartner nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Vertragspartnern ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den vorstehenden Absätzen vereinbart. Weiterhin ist eine Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur gestattet, wenn sich unser Vertragspartner nicht im Zahlungsverzug befindet. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherungsübereignungen ist unser Vertragspartner nicht berechtigt.

Bei Weiterveräußerung tritt der Vertragspartner bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen Dritte erwachsen. Wir nehmen hiermit die Abtretung an. Nach der Abtretung ist unser Vertragspartner zur Einziehung der Forderungen bis auf Widerruf ermächtigt. Unsere Befugnis die Forderungen selbstständig einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange unser Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt. In diesem Fall gibt uns unserer Vertragspartner die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekannt und händigt uns die Unterlagen aus, die zur Geltendmachung unserer Rechte gegenüber dem Schuldner unseres Vertragspartners notwendig sind. Wir sind berechtigt, die Forderungsabtretung dem Vertragspartner unseres Vertragspartners bekannt zu geben. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt uns vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe unserer Ware zu verlangen. Gleiches gilt, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen wird.

Wird die Vorbehaltsware von unserem Vertragspartner nach Verarbeitung gemäß Absatz 3 und /oder Absatz 4 zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 6 nur in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen unseres Vertragspartners freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter, die unsere Rechte gefährden, sind uns gegenüber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen zu Lasten unseres Vertragspartners, soweit sie nicht von Dritten zu tragen sind.

 

 

§ 6 Zahlungsbedingungen

 

Der jeweilige Rechnungsbetrag ist - soweit einzelvertraglich nicht Abweichendes vereinbart ist – sofort nach Erhalt der Rechnung fällig und zahlbar.

Wir sind berechtigt, Abschlagsrechnungen zu stellen.

Die Zahlung hat ausschließlich auf die auf unserem Geschäftspapier genannten Konten zu erfolgen und gilt erst mit Eingang auf unserem Konto als erfolgt.

Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln bleibt vorbehalten. Schecks und rediskontfähige Wechsel werden ggf. nur erfüllungshalber angenommen, sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten unseres Vertragspartners. Bei Zahlung durch Wechsel und Scheck tritt die Erfüllung vorbehaltlich des Eingangs erst mit Wertstellung des Tages ein, an dem wir endgültig und vorbehaltlos über den Betrag verfügen können.

Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsmodalitäten oder der Eintritt von Umständen, welche ernsthafte Zweifel an der Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge. Darüber hinaus sind wir berechtigt für noch offen stehende Lieferungen Vorauszahlungen zu beanspruchen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners sind wir berechtigt, ab Verzugseintritt Verzugszinsen in Höhe des jeweiligen gesetzlichen Verzugszinses, mindestens jedoch in Höhe von 9 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, soweit der Vertragspartner kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist. Sowohl dem Vertragspartner als auch uns bleibt es vorbehalten, im Einzelfall einen niedrigeren bzw. höheren Verzugsschaden nachzuweisen.

Wird bei einer Ratenzahlungsvereinbarung eine Zahlungsfrist vom Vertragspartner um mehr als 7 Tage überschritten, so wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt auch für Wechsel mit späterer Fälligkeit. Zahlt der Vertragspartner den fällig gewordenen Restbetrag nicht innerhalb von 7 Tagen, so erlischt sein Gebrauchsrecht an den Waren. Wir können zur Sicherung unserer Restforderung die Waren bis zur vollständigen Zahlung zurückbehalten, wieder an uns nehmen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären.

 

 

§ 7 Aufrechnung

 

  Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist nur mit unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 

 

§ 8 Gewährleistung

 

Gewährleistungsrechte unseres Vertragspartners setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten (insbesondere jenen aus § 377 ff. HGB) nachgekommen ist. Dies gilt nicht, wenn der Kunde Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

Sollte trotz aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenüberganges oder bei Abnahme vorlag, so werden wir die Ware vorbehaltlich einer fristgerechten Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder neu liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über.

Kommen wir unserer Verpflichtung zur Nacherfüllung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuchs fehl, so kann unser Vertragspartner den Kaufpreis mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten. Liegt nur ein unwesentlicher Mangel vor, so steht unserem Vertragspartner nur ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Der Anspruch auf Minderung und die Ausübung des Rücktrittsrechts sind ausgeschlossen, soweit der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist.

Als vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware gilt nur die Beschreibung in unserer Auftragsbestätigung als vereinbart, nicht hingegen Werbung oder öffentliche Äußerungen. Zugesicherte Eigenschaften bedürfen der Schriftform.

Beratungsleistungen von uns erfolgen unverbindlich. Alle möglichen, hierzu erfolgten schriftlichen Beratungsleistungen erfolgen unverbindlich und nach bestem Wissen, stellen aber lediglich Erfahrungswerte dar.

Ansprüche unseres Vertragspartners wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem vertragsgemäßen Gebrauch.

Soweit der Kunde kein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, müssen Beanstandungen im Hinblick auf offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Empfang der Ware schriftlich an uns erfolgen. Ansonsten ist eine Gewährleistung diesbezüglich ausgeschlossen.

Durch eine seitens des Vertragspartners oder eines Dritten vorgenommene Änderung oder einen Instandsetzungsversuch wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Ein Gewährleistungsanspruch besteht dann nicht.

 

 

§ 9 Allgemeine Haftungsbeschränkungen

 

1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand/Gegenstand der Montage selbst entstanden sind, haften wir – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur

a) bei Vorsatz;

b) bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe und leitenden Angestellten (hier begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden);

c) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit;

d) bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben;

e) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird;

 f) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten in diesem Sinne sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Soweit wir wegen Verzuges haften, ist unsere Haftung gleichfalls beschränkt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, soweit keine schuldhafte Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vorliegt. Weitere Ansprüche als die vorstehend geregelten sind ausgeschlossen.

 

 

§ 10 Erfüllungsort, Anwendbares Recht, Gerichtsstand

 

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist 41066 Mönchengladbach.

Gerichtstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehende Rechtstreitigkeiten ist 41066 Mönchengladbach. Wir sind aber berechtigt, unseren Vertragspartner an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Dies gilt auch dann, wenn unser Vertragspartner in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die beiden vorstehenden Ziffern gelten nicht, wenn der Vertragspartner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.

Das gesamte Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des CISG (UN-Kaufrecht).

Sollte eine Bestimmung in diesen Bedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle einer derartigen Bestimmung soll eine solche wirksame Bestimmung treten, welche die Parteien getroffen hätten, wenn sie die Unwirksamkeit jener Bestimmung bei Vertragsschluss gekannt hätten.